Satzung
§ 1 Zweck, Aufgaben und gemeinnütziger Charakter
1. Der Verein fördert und unterstützt:
- die Freiwillige Feuerwehr Ihlow bei all Ihren gesetzlich verankerten Aufgaben und Funktionen
- die Bereitstellung, Modernisierung, Erhaltung und Pflege des Gerätehauses
- die gesamte Arbeit mit und für die Jugendfeuerwehr
- den Erhalt und die Pflege von Traditionen und Kameradschaft innerhalb der FFW und des Dorfes insgesamt
- die Verschönerung des Dorfbildes unter Beachtung der historischen Strukturen des Ortes
- die Betreuung der Seniorinnen und Senioren des Dorfes
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dies ist nach Prüfung der Satzung durch das Finanzamt zu bestätigen.
3. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Vereinsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit im Verein nicht aus Vereinsmitteln entschädigt werden. Sie sind ausschließlich ehrenamtlich tätig.
§ 2 Name, Registrierung, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen " Förderverein Freiwillige Feuerwehr Ihlow e. V." nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Strausberg.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Ihlow.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mittel zur Erfüllung der Vereinsziele
1. finanzielle Mittel
- Mitgliedsbeiträge, deren Höhe auf der Mitgliederversammlung festgelegt wird
- Spenden
- Fördermittel
2. Sachspenden
3. praktische Arbeit von Vereinsmitgliedern, sowie anderen natürlichen und juristischen Personen im organisatorischen und handwerklichen Bereich im Rahmen der Selbsthilfe Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes und sonstige Vereinigungen werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert sind.
2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins in vollem Umfang an.
3. Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod
- durch schriftlich erklärten Austritt an den Vorstand
- durch Ausschluß
4. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
5. Gründe für einen Ausschluß sind
- vereinsschädigendes Verhalten
- Verstoß gegen Gesetze und Verordnungen von Bund, Ländern und Gemeinden
- Verspätung der Beitragszahlung von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
6. Beim Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
§ 5 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Dazu lädt der Vorstand die Mitglieder schriftlich mit Angabe der Tagesordnung 3 Wochen vor dem Sitzungstermin ein. Im Falle äußerster Dringlichkeit kann die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.
3. Der Beratung und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
- die Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der eingetragenen Mitglieder anwesend sind und sie satzungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur gefaßt werden, wenn mindestens die Hälfte aller eingetragenen Mitglieder anwesend ist. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
5. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Auf Antrag von mindestens 10% der anwesenden Mitglieder sind Wahlen geheim durchzuführen.
6. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden sowie von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus Vorsitzendem, Stellvertreter und Schatzmeister, von denen jeder für Vereinskonten zeichnungsberechtigt ist.
3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.
4. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich unter Angabe der Tagesordnung eine Woche vor der Sitzung einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ein Vorstandsmitglied zählt auch dann als anwesend, wenn es durch ein anderes Vorstandsmitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten wird.
6. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
7. Über die Sitzung des Vorstandes wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
8. Dem Vorstand obliegt weiterhin die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und die Prüfung und Bearbeitung von Vorschlägen der Vereinsmitglieder, der Wehrführung der FFW Ihlow sowie der Angehörigen der FFW.
§ 7 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Ist diese Mitgliederversammlung trotz fristgemäßer Einladung durch den Vorstand nicht beschlußfähig, wird binnen 4 Wochen erneut zu diesem Zweck eine Mitgliederversammlung anberaumt. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlußfähig.
3. Nach Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Abzug und Begleichung von etwaigen Schulden der für Ihlow zuständigen Gemeindeverwaltung zu und darf von ihr ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke und für den Ort Ihlow verwendet werden.
4. Die Verwendung der verbliebenen Mittel des Vereins entsprechend des Absatzes 3 bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.